Kindesunterhalt auch außerhalb einer Berufsausbildung?

Ein wegen ständigen "Schwänzens" von der Schule verwiesener junger Mann verweigerte auch eine Berufsausbildung. Dennoch nahm er seinen Vater auch weiterhin auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.
Weil der Vater sich weigerte, Unterhalt zu zahlen, kam es zu einem Gerichtsverfahren, das bis vor das Oberlandesgericht Frankfurt/Main führte. Dort erteilte man dem jungen Mann eine Abfuhr. Ein volljähriges "Kind", das sich nicht in einer Berufsausbildung befindet, muss selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen, machten ihm die Richter unmissverständlich klar (OLG Frankfurt/Main, Az.: 5 UF 46/08). Auch eine unterwertige Arbeit falle unter die Verpflichtung, sich selbst zu unterhalten.

Rechtsanwalt Michael Ringelstein, Kanzlei Dr. Grün, Eifel, Ringelstein, Schmidt & Kollegen, Bitburg