Volljähriges Kind und Unterhaltsanspruch

Verlangt der Unterhaltsschuldner die Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt aus der Zeit der Minderjährigkeit des inzwischen volljährigen Kindes, so muss das Kind darlegen und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht. Ab Eintritt der Volljährigkeit haften grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der weiterhin das volljährige Kind in seinem Haushalt betreut, ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr von der Barunterhaltspflicht befreit. Das Kind muss daher schlüssig darlegen, welcher Haftungsanteil auf den antragstellenden Elternteil entfällt. Es ist aber ebenso beweispflichtig für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils.

Rechtsanwalt Michael Ringelstein, Kanzlei Dr. Grün, Eifel, Ringelstein, Schmidt & Kollegen, Bitburg