Bezugsberechtigung Lebensversicherung
Das Landgericht Coburg hat zum Streit zweier Ehefrauen um die Lebensversicherung des verstorbenen Ehegatten/Ex-Ehegatten entschieden. Dieser war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht verheiratet. Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der versicherten Person verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt ist. Später heiratete der Versicherungsnehmer, wurde geschieden und heiratete erneut. Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass der zum Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers jeweils aktuelle Ehegatte als begünstigt anzusehen sei - hier also die zweite Ehefrau.
Rechtsanwalt Michael Ringelstein, Kanzlei Dr. Grün, Eifel, Ringelstein, Schmidt & Kollegen, Bitburg