Skiunfälle und private Unfallversicherungen

Nach einem Ausweichmanöver stürzte ein Skifahrer und erlitt eine schwere Schulterverletzung mit bleibenden Folgen. Seine Unfallversicherung weigerte sich, den Schaden anzuerkennen mit der Begründung, es fehle an einem "von außen auf den Körper wirkenden Ereignis". Vielmehr handele es sich lediglich um eine Eigenbewegung des Körpers.

Der Bundesgerichtshof (BGH) befand, dass allein das Ereignis in den Blick zu nehmen sei, welches die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeigeführt habe. Dies sei der Aufprall des Körpers auf die Skipiste; der BGH verurteilte das Versicherungsunternehmen zur Zahlung. Nicht entscheidend seien die Ursachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruhe.

Rechtsanwalt Michael Ringelstein, Kanzlei Dr. Grün, Eifel, Ringelstein, Schmidt & Kollegen, Bitburg