Stehlgutliste: Keine Kürzung ohne Hinweis

Bei einem Einbruchdiebstahl wird durch die Versicherung vom Versicherungsnehmer verlangt, dass dieser ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Gegenstände einreicht.

Dieses wird als Stehlgutliste bezeichnet. Die Liste muss so gestaltet sein, dass nach der Beute mit Erfolg gefahndet werden kann. Die entwendeten Gegenstände müssen daher möglichst genau nach Art, Anzahl und charakteristischer Beschaffenheit beschrieben werden. Hat allerdings der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht auf dessen Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung der Stehlgutliste hingewiesen, kann er sich nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe bei verspäteter Vorlage nicht auf eine Leistungskürzung berufen.

Rechtsanwalt Michael Ringelstein, Kanzlei Dr. Grün, Eifel, Ringelstein, Schmidt & Kollegen, Bitburg