Leistungskürzung bei Trunkenheitsfahrt

In der Kaskoversicherung kommt ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls in Betracht, z.B. bei einer Trunkenheitsfahrt. Anders als die frühere Regelung, die bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vorsah ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), enthält das neue Gesetz jetzt eine Quotenregelung. Umstritten war, ob nach der Neuregelung in jedem Fall zumindest eine anteilige Quote des Schadens zu ersetzen ist. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Versicherer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen darf, dass also im Einzelfall auch eine Kürzung auf Null möglich ist.

Rechtsanwalt Michael Ringelstein, Kanzlei Dr. Grün, Eifel, Ringelstein, Schmidt & Kollegen, Bitburg