Unterhalt für volljährige Kinder
Absolviert ein volljähriges Kind ein freiwilliges soziales Jahr, so kann auch dann, wenn dieses Jahr nicht Voraussetzung für einen bereits beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg ist, ein Unterhaltsanspruch gegeben sein.
Nach einer Entscheidung des OLG Celle muss ein solches Jahr im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf auch dann als ein angemessener Ausbildungsabschnitt angesehen werden, wenn bei Beginn noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden wird. Das freiwillige soziale Jahr ist geeignet, die Bildungsfähigkeit Jugendlicher zu fördern und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt nach Abschluss zu verbessern.
Rechtsanwalt Michael Ringelstein, Kanzlei Dr. Grün, Eifel, Ringelstein, Schmidt & Kollegen, Bitburg