Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung
Nicht selten entbrennt im Falle einer Trennung bzw. Scheidung zwischen Eheleuten ein erbitterter Streit darüber, wem der Hund oder die Katze gehört bzw. ob und gegebenenfalls wie ein "Umgangsrecht" mit dem Tier zu regeln ist.
Das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 16.04.2019, Aktenzeichen: 18 UF 57/19 entschieden, dass auf Tiere gemäß § 90 Buchst. a S. 3 BGB grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden sind.
Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richtet sich somit nach § 1568b Abs. 1 BGB, der für Haushaltsgegenstände gilt.
Danach ist eine gerichtlich Überlassung an einen Ehepartner nur bei Haushaltsgegenständen vorgesehen, die im gemeinsamen Eigentum stehen.
Demgegenüber ist eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen - und damit auch an Tieren - anlässlich der Scheidung an den anderen Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgesehen.
Ebenso wenig besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines „Umgangsrechts" mit einem Tier.
Ein derartiges Recht lässt sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.
Rechtsanwalt Michael Ringelstein, Kanzlei Dr. Grün, Eifel, Ringelstein, Schmidt & Kollegen, Bitburg