Unterhalt nach künstlicher Befruchtung

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes muss ein Mann für den Unterhalt eines Kindes aufkommen, das aus der künstlichen Befruchtung seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit dem Samen eines Dritten hervorgegangen ist, sofern er in die Insemination eingewilligt hatte. Das gilt auch dann, wenn er nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist und die Vaterschaft für das Kind auch nicht anerkannt hat. In einem solchen Fall ist von einer vertraglich begründeten Unterhaltspflicht auszugehen, wobei sich die Höhe des Unterhalts am gesetzlichen Kindesunterhalt orientiert.

Rechtsanwalt Michael Ringelstein, Kanzlei Dr. Grün, Eifel, Ringelstein, Schmidt & Kollegen, Bitburg