Entschädigung für Flugreisen auch bei Vorverlegung

Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass auch bei einer erheblichen Vorverlegung eines Fluges eine Flugannullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung vorliegt, so dass Flugreisende eine Entschädigung verlangen können.
Aufgrund dieses Hinweises hat jetzt eine beklagte Fluggesellschaft einen solchen Anspruch anerkannt.
Den Klägern wurde für einen um nahezu 9 Stunden vorverlegten Rückflug von Fuerteventura nach Düsseldorf ein Betrag in Höhe von jeweils 400,00 € zuerkannt.

Rechtsanwalt Michael Ringelstein, Kanzlei Dr. Grün, Eifel, Ringelstein, Schmidt & Kollegen, Bitburg