Elternunterhalt auch bei einseitigem Kontaktabbruch
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Kind für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht.
Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stelle zwar wegen der darin liegenden Verletzung der Pflicht zu Beistand und Rücksicht regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führe aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.
Gegen eine schwere Verfehlung spreche der Umstand, dass der Unterhalt fordernde Elternteil sich in den ersten 18 Lebensjahren um das Kind gekümmert hat. Damit habe er gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt.
Rechtsanwalt Michael Ringelstein, Kanzlei Dr. Grün, Eifel, Ringelstein, Schmidt & Kollegen, Bitburg