Nach der Scheidung: Nutzungsentgelt für gemeinsame Wohnung

Vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" muss ein Ehepartner seinen in der Ehewohnung verbliebenden Partner stellen, um von ihm ein Nutzungsentgelt fordern zu können.
Sind die Eheleute Miteigentümer der Immobilie, so muss nach einer Entscheidung des OLG Hamm der ausgezogene Ehepartner von dem in der Wohnung verbliebenen Partner eine neue Verwaltungs- und Benutzungsregelung fordern, aus der sich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung ergibt.
Es muss ihm klargemacht werden, dass der andere Wohnungsteilhaber nicht mehr bereit ist, die kostenlose Weiternutzung ohne zugrunde liegende einvernehmliche Regelung hinzunehmen.
Ohne eine solche Aufforderung kann der ausgezogene Ehepartner nachträglich ein Nutzungsentgelt nicht mehr fordern.

Rechtsanwalt Michael Ringelstein, Kanzlei Dr. Grün, Eifel, Ringelstein, Schmidt & Kollegen, Bitburg