Unterhaltsstreit: Sind Detektivkosten erstattungsfähig?

Der geschiedene Ehemann hatte in einem Unterhaltsabänderungsverfahren einen Detektiv mit der Feststellung beauftragt, ob seine geschiedene Ehefrau eine verfestigte Lebensgemeinschaft unterhalte.
Der Detektiv überwachte die Fahrten der geschiedenen Ehefrau mit einem heimlich an ihrem Fahrzeug angebrachten GPS-Sender.
Bis zum Bundesgerichtshof stritten die Parteien, ob auch die Detektivkosten erstattungsfähig sind.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, grundsätzlich könnten auch Detektivkosten für die Ermittlung von Indiztatsachen für eine vom Unterhaltsberechtigten bestrittene verfestigte Lebensgemeinschaft erstattungsfähig sein. Dies gelte aber nur dann, wenn die Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden dürften.
Daran fehle es aber bei einem durch GPS-Sender erstellten umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofil. Dies verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Rechtsanwalt Michael Ringelstein, Kanzlei Dr. Grün, Eifel, Ringelstein, Schmidt & Kollegen, Bitburg